Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der Holiday & Co Reisen GmbH, im Folgenden HUC:
1. Abschluss des Reisevertrages
1. Mit der Anmeldung bieten Sie HUC den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Buchenden für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung haftet. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch HUC zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluß wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Bei Buchung über ein Reisebüro wird die Reisebestätigung dorthin übermittelt.
2. Bezahlung
2.1. Der Reisepreis wird mit Übersendung, bzw. Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines sofort zur Zahlung fällig. Nach Vertragsabschluss ist der Reisepreis vom Reisenden gegen Aushändigung der Sicherungsscheine zu zahlen.
2.2. Die Reiseunterlagen werden nach Zahlungseingang vor Reiseantritt versandt. Die Möglichkeit der Einzelvereinbarung bleibt vorbehalten.
2.3. Sollte nach Aushändigung der Reisebestätigung- und Rechnung sowie des Sicherungsscheines die vollständige Zahlung des Reisepreises durch den Reisenden nicht erfolgen, so behält sich HUC vor, nach Eintritt eines Zahlungsverzugs – nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - den Reisevertrag außerordentlich zu kündigen. Der Reisende kann in diesem Fall sowohl aus den Reiseunterlagen, als auch aus eventuell ausgehändigtem Sicherungsschein Rechte nicht mehr herleiten.
2.4. Bei Buchungen bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt und länger ist eine Anzahlung i. H. v. 20% des Reisepreises sofort zur Zahlung fällig. Bei Reisebuchungen die mehr als 4 Wochen vor Reiseantritt gebucht werden, ist der Reisepreis bis 29 Tage vor Reiseantritt vollständig zu zahlen. Bei Buchungen bis zu 14 Tagen vor Reiseantritt ist der Reisepreis spätestens vollständig bis zu 5 Tagen vor Reiseantritt zur Zahlung an den Veranstalter HUC fällig und direkt zu leisten.
2.5. Bei Kurzfristbuchungen von weniger als 10 Tagen vor Reiseantritt ist die Zahlung des vollständigen Reisepreises bis spätestens 3 Tage vor Reiseantritt an HUC direkt zu leisten. Sollte Reisebeginn auf einen Samstag oder Sonntag fallen, ist der vollständige Reisepreis bis zum vorhergehenden Freitag, 15 Uhr, an den Veranstalter HUC direkt zu leisten. Bei Kurzfristbuchungen innerhalb von weniger als 10 Tagen vor Reisebeginn werden von HUC die Reisebestätigung und Rechnung sowie Sicherungsscheine umgehend an den Reisenden übersandt. Darüber hinaus ist der Reisepreis bei Kurzfristbuchungen sofort zur Zahlung fällig.
2.6. Sollte der Reisende den Reisepreis bei Kurzfristbuchungen (s. Ziffer 2.4 und 2.5) nicht bis zu dem vorbenannten Zeitpunkt vollständig ausgeglichen haben, besteht für den Reisenden nach Eintritt des Zahlungsverzuges bei rechtzeitiger und vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten beim Veranstalter HUC GmbH, eine letzte Zahlungsmöglichkeit bei Abholung am Tickethinterlegungsschalter. Sofern die Zahlung des Reisepreises erst am Tickethinterlegungsschalter erfolgt, behält sich HUC vor, hierfür eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von bis zu 20,00 EUR zu berechnen. Sollte der Reisende den vollständigen Reisepreis nicht vor Aushändigung der Reiseunterlagen bar am Tickethinterlegungsschalter einzahlen, behält sich HUC vor, im Falle der Nichtzahlung des Reisepreises kurzfristig, somit nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, den Reisevertrag außerordentlich zu kündigen und die Herausgabe der Reiseunterlagen kann aufgrund der Nichtleistung des Reisepreises und der hierdurch eingetretenen Kündigung des Reisevertrags durch HUC so dann nicht erfolgen.
3. Leistung
Ohne schriftliche Bestätigung von HUC sind Reisebüros nicht berechtigt, Abänderungen oder Zusagen zu treffen, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des Prospektes abweichen. Sonderwünsche, die über den Inhalt des Kataloges hinausgehen, dürfen nur dann von dem buchenden Reisebüro entgegengenommen werden, wenn diese ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet oder von HUC als verbindlich anerkannt werden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von HUC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden oder von HUC nicht zu vertreten sind, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen; Änderungen im Flugplan bleiben HUC vorbehalten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2. HUC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird HUC dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3. HUC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Eine Preiserhöhung ab dem 20.Tag vor vereinbartem Reisebeginn ist jedoch ausgeschlossen.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen oder Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei HUC GmbH. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann HUC für jeden angemeldeten Teilnehmer eine Entschädigung nach Maßgabe folgender Stornopauschale verlangen:
Bis zum 30. Tag vor Abreise 10% des Pauschalpreises (mindestens 26,-EUR);
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 15% des Pauschalpreises;
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25% des Pauschalpreises;
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 40% des Pauschalpreises;
ab 6. Tag bis 1. Tag vor Abreise 60% des Pauschalpreises;
bei Nichtantritt der Reise („No-show“) am Abreisetag 80% des Pauschalpreises.
Für Einbucher-Flüge und Flugpauschalreisen mit Linienflügen gilt abweichend die folgende Regelung:
Bis zum 22. Tag vor Abreise 51,– pro Person;
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises, mindestens jedoch Euro 51,- pro Person;
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Abreise 40% des Reisepreises, mindestens jedoch Euro 51,- pro Person;
ab 6. Tag bis 4. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises, mindestens jedoch Euro 51,— pro Person;
ab 3. Tag vor Abreise und bei Nichterscheinen zum Abflug 80% des Reisepreises.
Bei beiden vorstehenden Regelungen handelt es sich jeweils um eine Entschädigungspauschale. Bei Bemessung der Pauschale hat HUC die aufgrund des Rücktritts eines Reisenden gewöhnlich ersparten Aufwendungen und den durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerb berücksichtigt. Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, HUC im Einzelfall einen geringeren Schaden nachweisen. Anstelle der Entschädigungspauschale kann HUC nach eigener Wahl eine gemäß den gesetzlichen Vorgaben konkret berechnete Entschädigung verlangen.
5.3. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchungen), wird HUC bis zum 30. Tag vor Reisebeginn eine Gebühr von Euro 51,– pro Reiseteilnehmer erheben. Bei derartigen Umbuchungen von weniger als 30 Tagen vor Abreise kann HUC Aufwendungsersatz entsprechend der Regelung verlangen. (s. 5.2. AGB)
5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. In diesem Falle ist für die Änderung der Reiseunterlagen ein Betrag in Höhe von Euro 70,— pro Umbuchung auf Dritte durch den Vertragsschließenden zu zahlen. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch HUC GmbH
HUC kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung der Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von HUC nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt HUC GmbH, so behält HUC den Anspruch auf den Reisepreis. HUC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die HUC aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der HUC von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Ein Rücktrittsrecht von HUC besteht jedoch nur, wenn HUC die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. keine Kalkulationsfehler) und wenn HUC die zum Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal mit Euro 10,–erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
c) Bei Nichtzahlung durch den Reisenden:
Sollte der Reisende den Reisepreis nach Fälligkeit rechtzeitig vor Reisebeginn nicht an HUC geleistet haben, bzw. bei Buchungen über Reisebüroinkasso-Agenturen an das vermittelnde Reisebüro, und der Reisepreis nicht bei HUC rechtzeitig vor Reiseantritt und fristgerecht gutgeschrieben werden kann behält sich HUC eine Kündigung des Reisevertrags aufgrund der Nichtzahlung des Reisepreises vor. HUC wird den Reisenden zuvor bei Zahlungsverzögerung schriftlich auf die Zahlungsfrist und möglichen Reiserücktritt von HUC aus hinweisen: bei Reisebuchungen bis zu 29 Tagen vor Reisebeginn ist der Reisepreis spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt vollständig zur Zahlung fällig; bei Reisebuchungen bis zu 14 Tagen vor Reiseantritt ist der Reisepreis spätestens 5 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig; bei Kurzfristbuchungen von weniger als 10 Tagen vor Reisebeginn ist der Reisepreis sofort nach Zusendung der Rechnung und Sicherungsschein vollständig zur Zahlung fällig. Hinsichtlich der Zahlungsfristen verweisen wir auf Ziffer 2.ff der vorstehenden AGB. Sofern der Reisende trotz letzter Fristsetzung und schriftlicher Aufforderung den Reisepreis nicht bis zur mitgeteilten Frist an HUC auf das Geschäftskonto einzahlt, wird HUC von sich aus im Sinne einer Schadenminderung vom Reisevertrag zurück treten.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann HUC für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Kosten der Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung von HUC GmbH
9.1. HUC haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung:
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 HUC haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. HUC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. HUC kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass HUC eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises:
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Schadenersatz
Sofern HUC einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 HUC haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ebenso wenig haftet HUC für Ausflüge und Rundreisen, die im Katalog von HUC zwar beworben werden, die der Reisende jedoch am Urlaubsort unmittelbar beim Leistungsträger bucht.
Soweit der Reisende einzelne und/oder eine Anzahl mehrerer Tauchgänge im Rahmen seiner Pauschalreise bucht, haftet HUC nur für die ordnungsgemäße Durchführung, hingegen nicht für Umstände, die der Tauchwillige zu vertreten hat und infolge Nichteinhaltung dazu führen, dass der eingeschaltete Leistungsträger eine Teilnahme verweigert, wie Nichtvorlage eines medizinischen Tauchtauglichkeitszeugnisses, des Logbuches oder des Befähigungsnachweises eines anerkannten Ausbildungsbetriebes (VDST, Padi,CMAS etc.).
Über die Anerkennung eines Befähigungsnachweises eines unbekannten oder nicht international anerkannten Ausbildungsbetriebes hat der Leistungsträger zu entscheiden; im Falle der Ablehnung der Teilnahme an einem oder an mehreren Tauchgängen aus Gründen, die weder HUC noch der Leistungsträger zu vertreten hat, kann der Reisende einen Entschädigungs- oder Rückzahlungsanspruch nur geltend machen, soweit HUC durch dessen Nichtteilnahme Aufwendungen erspart hat. Bei Buchung eines Golfpaketes: HUC haftet nicht, falls der ausführende Golfclub mangels entsprechenden Befähigungsnachweises (Platzreife oder Handicap) durch den Reisegast oder wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen HUCkette diesem das Spiel verweigert; ebenso wenig haftet HUC für die Einhaltung der Abschlagszeiten.
11.2 Ein Schadenersatzanspruch gegen HUC ist insoweit beschränkt, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.
11.3 Kommt HUC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Übereinkommen von Montreal. Das Montrealer Übereinkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern HUC in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet HUC nach den für diesen geltenden Bestimmungen.
12. Mitwirkungspflicht
12.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
12.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, es sei denn, er ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. eine Anmeldung gegenüber dem Leistungsträger und/oder der Buchungsstelle wahrt die Frist nicht. Dies gilt auch für Ansprüche aus abgetretenem Recht, z.B. für Ansprüche von Sozialversicherungsträgern. Eine Anmeldung der Ansprüche bei dem reisevermittelnden Reisebüro genügt ausdrücklich nicht, ebenso wenig ist die örtliche Reiseleitung berechtigt, Ansprüche gegen den Veranstalter entgegenzunehmen oder anzuerkennen.
13.2 Minderungsansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr nach vorgesehenem Ende der Reise. Ansprüche aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit (deliktische Ansprüche)verjähren innerhalb von drei Jahren mit Ende des Jahres, in dem die Reise stattfand. Soweit der Anspruch auf fahrlässiger Pflichtverletzung des Veranstalters und/oder auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung eines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters des Reiseveranstalters beruht, verjähren die Ansprüche nach zwei Jahren nach vorgesehenem Reiseende; die Verjährungsfrist ist für die Dauer von Verhandlungen gehemmt, bis der Reisende oder HUC weitere Verhandlungen verweigert. In diesem Fall endet die Verjährung frühestens drei Monate nach Ablauf der Hemmung. Die Anmelde- und Verjährungsfristen gelten auch für Versicherer und Sozialversicherungsträger, die aus abgetretenem Recht eventuell Vorleistungen an den Reisenden erbracht haben.
13.3 Bei Gruppenreisen ist jeder einzelne Reisende aktivlegitimiert, Ansprüche gegen HUC geltend zu machen. Eine Gruppenreise ist insbesondere dann gegeben, wenn Reisende verschiedenen Nachnamens gemeinsam eine Reise buchen, selbst wenn sie eine nichteheliche oder eine eheliche Lebensgemeinschaft darstellen; etwas anders gilt nur dann, wenn bei der Reiseanmeldung durch den Buchenden mit gesonderter Erklärung bei Namensverschiedenheit darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Familienreise handelt.
13.4 Zwischen den Reisenden und HUC wird ein Abtretungsverbot vereinbart; danach ist jeder Reisende, so auch der Buchende selbst, nicht berechtigt, aus abgetretenem Recht Ansprüche Mitreisender in eigenem Namen geltend zu machen.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Sofern es HUC möglich ist, wird HUC den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
14.2 HUC ist verpflichtet, den Reisenden über Pass-, und Visa-Vorschriften zu unterrichten, sofern diese bekannt sind oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten. Zu den Einreisebestimmungen verweist HUC auf die allgemeinen Reisehinweise auf der HUC Homepage www.holidayundco.de. Allerdings obliegt dem Reisenden die letztendliche Sorgfaltspflicht, die notwendigen Einreisebestimmungen zu erfüllen. Im Zweifelsfalle für den Reisenden eine Erkundigung beim zuständigen Auswärtigen Amt (Info-line: 030-5000-0). HUC weist ausdrücklich darauf hin, dass für Touristen, die eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzen, die Einreise in viele Urlaubsländer meist nur mit einem vor Einreise ausgestellten Visum möglich ist. Reisende, die nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, müssen sich über die für sie geltenden, gültigen Einreisebedingungen für das gebuchte Urlaubsland direkt bei ihrem zuständigen Konsulat erkundigen.
HUC wird ebenfalls im Rahmen der üblichen Sorgfalt Empfehlungen zu Gesundheitsvorschriften aussprechen; dies ersetzt jedoch nicht die eigenständige Verantwortlichkeit des Reisenden, sich hinsichtlich evtl. notwendiger oder empfehlenswerter medizinischer Vorsorge bei einem Arzt seiner Wahl rechtzeitig vor Antritt seines Urlaubes zu erkundigen und Maßnahmen eigenständig zu treffen.
14.3 Sollten Einreisevorschriften vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann HUC den Reisenden mit entsprechenden Gebühren belasten.
15. Versicherung
Eine Reiserücktrittkostenversicherung ist nicht im Preis eingeschlossen. Der Abschluss einer solchen ist ratsam. Darüber hinaus empfiehlt sich der Abschluss eines Versicherungspaketes.
16. Datenschutz
HUC verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung und Pflege laufender Kundenbeziehungen. Dem Datenschutz entsprechend, werden persönliche Daten der Kunden und alle Buchungsdaten mit äußerster Vertraulichkeit behandelt. Eine Weitergabe der Daten zu Werbezwecken schließt HUC ausdrücklich aus.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; in diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
18. Schlussbestimmung
18.1 Reisezeiten
Die im Prospekt angegebenen Reisezeiten müssen nicht mit etwaigen Saisonzeiten in den Zielgebieten oder Hotels übereinstimmen.
18.2 Gepäck
Jeder zahlende Gast kann 20 kg Reisegepäck frei mitnehmen. Schäden infolge von Verlust, Beschädigung oder Fehlleitung von Gepäck sind unverzüglich der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Es wird empfohlen, eine Reisegepäckversicherung abzuschließen.
18.3
Die Beförderung von Tieren ist grundsätzlich nicht möglich.
18.4 Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen (Prospekte etc.) oder Preislisten verlieren alle früheren entsprechenden Veröffentlichungen über gleich lautende Angebote und Termine ihre Gültigkeit.
18.5 Dreibettzimmer und Zimmer in 2+2 Belegung sind in der Regel Doppelzimmer mit Zustellbetten, sofern nicht ausdrücklich in der Hotelausschreibung die weitere Schlafgelegenheit als Gästebett ausgeschrieben wird. Doppelzimmer in 2+2 Belegung sind ausdrücklich keine Familienzimmer, es sei denn, sie werden bei Reiseangebot und Buchung entsprechend ausgeschrieben.
18.6 Die Altersbegrenzungen bei Kinderfestpreisen und Zimmerbelegung bezieht sich ausschließlich auf das Alter des Kindes bei Reiseantritt und Reisezeitraum, nicht auf das Alter des Kindes bei Reiseanmeldung. Mitreisende Kinder, die bei Reiseantritt und Reisezeitraum bereits älter als 15 Jahre sind, haben den Preis für Erwachsene zu zahlen.
18.7 Flugdurchführung
Änderungen der Flugzeiten, des Flugweges und der Fluggesellschaft können jederzeit, auch kurzfristig und ohne vorherige Informationen des Fluggastes vorgenommen werden, soweit sie sich im Rahmen des Branchenüblichen halten und für den Fluggast zumutbar sind. Treten Umstände ein, die für HUC bei Vertragschluss nicht vorhersehbar waren, wie beispielsweise die Änderung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Vorgaben, während der Reisedurchführung auftretende technische Defekte, das Wetter oder Streiks, aufgrund deren es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebs des vorgesehenen Verkehrsmittels kommt, können Beförderungen auf Teilstrecken ersatzweise mit anderen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
18.8 Reiseverlauf
HUC behält sich vor, von dem im Katalog genannten Reiseverlauf abzuweichen, soweit diese Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen oder aus sonstigen Gründen für den Reisenden zumutbar sind. Dies gilt aufgrund der besonderen lokalen Bedingungen insbesondere hinsichtlich des Verlaufs der Nilkreuzfahrten/Rundreisen und der davor und/oder danach gebuchten weiteren Leistungen. Soweit dies für den Kunden zumutbar ist, kann HUC auch ein Ersatzschiff gleicher Ausstattung einsetzen.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge, ebenso wenig wie die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen die Unwirksamkeit der Gesamtheit dieser Bedingungen nach sich zieht.
Stand: Juni 2009. Änderungen vorbehalten
Veranstalter:
Holiday & Co. Reisen GmbH
Bockenheimer Anlage 11, 60322 Frankfurt (Main)
Geschäftsführer: Thomas Pullicino
Eingetragen beim Handelsregister des AG Frankfurt unter HRB 78963
Telefon/Servicehotline 01805 / 07 11 33 (0,14 €/Min. aus dem Netz der DTAG)
Telefax: 0361 / 6639449