Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die von uns angebotenen Reisen und Dienstleistungen werden die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen Vertragsbestandteil:
1. Abschluss des Reisevertrages, Anmeldung, Reisebestätigung
1.1 Sie können Ihre Reise mündlich, telefonisch, per Telefax, elektronisch (online) oder schriftlich buchen. Mit Ihrer Reiseanmeldung auf Grundlage unserer Ausschreibung bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch die ECCO-Reisen GmbH zustande. Die erfolgte Annahme, die keiner besonderen Form bedarf, wird durch die unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigende schriftliche Reisebestätigung dokumentiert. In der Reisebestätigung sind die wesentlichen Reiseleistungen aufgeführt. Erfolgt die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, ist ECCO-Reisen nicht verpflichtet, eine schriftliche Reisebstätigung zu übermitteln.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt in der Reisebestätigung ein neues Vertragsangebot von ECCO-Reisen. An dieses Angebot ist ECCO-Reisen 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf dieser neuen Grundlage zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot von ECCO-Reisen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (z.B. durch Zahlung der Anzahlung oder des Reisepreises) annehmen.
1.4 Entspricht die Schreibweise der Namen nicht der im Reisepass/ Personalausweis, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden, da später erforderliche Änderungen kostenpflichtig sind.
1.5 Nehmen Sie die Buchung für weitere Mitreisende vor, so haben Sie für alle Vertragsverpflichtungen dieser Mitreisenden wie für Ihre eigenen einzustehen, sofern Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben. 2. Zahlung und Absicherung des Reisepreises
2.1 Bitte beachten Sie, dass gesetzlich festgelegt ist, dass Zahlungen auf den Reisepreis vor Reiseende durch den Reiseveranstalter nur gefordert und entgegengenommen werden dürfen, wenn dem Buchenden spätestens gleichzeitig ein Sicherungsschein im Sinne des § 651 k III BGB übergeben wurde. Das Muster finden Sie am Ende dieser Bedingungen abgedruckt.
2.2 Zahlungen auf den Reisepreis sind nur direkt an ECCO-Reisen vorzunehmen. Reisevermittler bzw. Reisebüros sind zur Entgegennahme von Zahlungen auf den Reisepreis nicht befugt!
2.3 Haben Sie zusätzlich zu der Reisebestätigung auch einen Sicherungsschein erhalten, ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zuzüglich eventueller Versicherungsprämien unverzüglich zur Zahlung fällig.
2.4 Geht die Anzahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Buchungsbestätigung ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist ECCO-Reisen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall kann ECCO-Reisen die unter 5.4 zu berechnenden Kosten als Schadensersatz geltend machen.
2.5 Der restliche Reisepreis ist spätestens 28 Tage vor Reisebeginn zahlbar, wenn feststeht, dass Ihre Reise wie gebucht durchgeführt wird. ECCO-Reisen wird Ihnen die für die Durchführung der Reise erforderlichen oder vorgesehenen Reiseunterlagen nach Erhalt der Restzahlung aushändigen. Vor Erhalt der Restzahlung ist ECCO-Reisen zur Aushändigung der Reiseunterlagen nicht verpflichtet. Wird die Restzahlung nicht fristgemäß geleistet, ist ECCO-Reisen berechtigt, nach Mahnung und Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter 5.4 zu berechnenden Kosten als Schadensersatz geltend zu machen.
2.6 Bei kurzfristigen Reisebuchungen, insbesondere bei Buchungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen vor Reisebeginn, haben Sie Zug um Zug gegen Übergabe der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines den vollständigen Reisepreis zu zahlen.
2.7 Die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß § 651 k BGB insolvenzversichert; der Insolvenzversicherer kann dem Sicherungsschein entnommen werden. 3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in dem jeweils gültigen Katalog und/oder Prospekt bzw. anderer Publikationen von ECCO- Reisen und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Andere, nicht von ECCO-Reisen produzierte Kataloge, Prospekte und sonstiges Material, Internet-Seiten von Leistungsanbietern oder eigene Anfragen bei Leistungspartnern sind nicht Gegenstand des Reisevertrages; ECCO-Reisen haftet nicht für die darin enthaltenen Angaben.
3.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von ECCO-Reisen nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von ECCO-Reisen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
3.3 Die Leistungen beginnen am jeweils publizierten bzw. bestätigten Abflug-, Abfahrts- oder Einsteigeort. Für das rechtzeitige Eintreffen sind Sie selbst verantwortlich.
3.4 Sonderwünsche, die auf der Bestätigung lediglich vermerkt werden, sind grundsätzlich unverbindlich und nicht Vertragsbestandteil.
3.5 Als Reiseteilnehmer verpflichten Sie sich, denfür die Reise vereinbarten (Pauschal-) Preis sowie im (Pauschal-) Preis nicht inbegriffene Sonderleistungen (z.B. Versicherungsprämien, Sicherheits- und Flughafentaxen, Visagebühren, Exkursionen, Gebühren für fakturierte Extraleistungen) und die obligatorisch vor Ort zahlbare Trinkgeldpauschale zu bezahlen, die Zahlungsmodalitäten einzuhalten, die notwendigen, persönlichen Reisedokumente zu besorgen und die jeweils gültigen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des Reiselandes einzuhalten, soweit sich nicht aus den folgenden Bedingungen Abweichungen von diesen Pflichten ergeben.
3.6 Für deutsche Staatsbürger sind bei Pauschalflugreisen nach Ägypten die Kosten für das Visum und dessen Beschaffung bereits im Reisepreis inbegriffen.
3.7 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von ECCO-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für die ausgewiesenen Flug- und Transferzeiten sowie Fluglinien und Fluggeräte, die ausdrücklich unter Vorbehalt einer Änderung stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass An- und Abreisetag in erster Linie Reisetage und damit keine Erholungstage sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir sind verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich zu benachrichtigen. Gegebenenfalls können Sie dann kostenlos umbuchen oder kostenlos von der gebuchten Reise zurücktreten. 4. Preise
4.1 Der Reisepreis ist abhängig von der Reisezeit, die dem gewählten Reisetermin zugrunde liegt sowie dem Abflughafen. Für die Gesamtdauer Ihres Aufenthaltes gilt der für den Termin des Reiseantritts maßgebliche Preis. Die ausgeschriebenen Pauschalpreise des jeweiligen letzten Abflugs gemäß Sommer- oder Winterprospekt sind für eine Aufenthaltsdauer von höchstens 3 Wochen gültig.
4.2 Preisänderungen gegenüber den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preisen behält sich der Reiseveranstalter im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang vor, wie sich deren Erhöhung pro Person/Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Zugang der Reisebestätigung und Reiseantrittstermin mehr als 4 Monate liegen.
4.3 ECCO-Reisen hat den Reisenden über nachträgliche Änderungen des Reisepreises oder wesentliche Reiseleistungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Reiseantritt, in Kenntnis zu setzen.
4.4 Bei Preiserhöhungen über 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ECCO-Reisen in der Lage ist, eine gleichwertige Reise aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von ECCO-Reisen über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung gegenüber ECCO-Reisen geltend zu machen. Bereits geleistete Zahlungen werden Ihnen im Fall des Rücktritts schnellstmöglich ohne jeglichen Abzug zurückerstattet.
4.5 Für Tickethinterlegung wird eine Gebühr von 20 Euro pro Person erhoben. Kostenfrei wird eine Tickethinterlegung vorgenommen, wenn die Rechnung an den Kunden 7 Werktage vor Abflug versendet wird. 5. Rücktritt durch den Reisegast/Umbuchung
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ECCO-Reisen unter der unter 14.2 angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt sollte unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer erklärt werden. Es wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Dem Rücktritt stehen die Fälle gleich, in denen Sie aus Gründen, die ECCO-Reisen nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antreten oder sich nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekannt gegebene Zeiten am Abreiseort oder Abflughafen einfinden.
5.3 Treten Sie vor Reisebeginn von der Reise zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert ECCO-Reisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann ECCO-Reisen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist, oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung von Ihnen verlangen, die sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ECCO-Reisen ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bemisst.
5.4 ECCO-Reisen hat diesen Entschädigungsanspruch nach der zeitlichen Nähe des Rücktritts bzw. einem diesen gleichgestellten Fall zum vertraglichen Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis gestaffelt und unter Berücksichtigung gewöhnlicherweise ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendungen der Reiseleistung pauschaliert. Die pauschalierte Entschädigung wird von ECCO-Reisen nach dem Zeitpunkt des Zugangs Ihrer Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
- bei Flugpauschalreisen mit Flügen wie sie in den Katalogen von ECCO-Reisen angegeben sind
bis 30 Tage vor Reisebeginn 20%
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 21. bis 16. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 15. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 6. Tag vor Reisebeginn 75 %
am Abreisetag 90%
des Reisepreises.
- bei Last-Minute-Angeboten ab dem Buchungsdatum 80 % des Pauschalpreises
Bei Last-Minute-Angeboten liegt zwischen der ersten Bewerbung einer konkreten Reise und Reisebeginn eine Zeitspanne von vier bis fünf Wochen. Es bleibt Ihnen unbenommen, ECCO-Reisen nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ECCO-Reisen geforderte Pauschale. ECCO-Reisen behält sich ihrerseits vor, die Entschädigung anstelle der pauschalierten Berechnung nach den unter 5.3 aufgeführten gesetzlichen Vorgaben konkret zu berechnen. Dies ist insbesondere der Fall bei Flügen, die von ECCO-Reisen außerhalb der ECCO-Katalogangebote angeboten und gebucht werden.
5.5 Der Eintritt einer Ersatzperson ist unter Vorbehalt der organisatorischen Möglichkeiten und unter Anrechung der Pauschale für Namensänderung gemäß 5.7 bis spätestens zwei Tage vor Reisebeginn zulässig. Ein Personenwechsel während der gesetzlichen Feiertage kann unter Umständen nicht durchführbar sein. ECCO-Reisen kann dem Vertragseintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende ECCO-Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.6 Nach Vertragsabschluss besteht Ihrerseits kein Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung). Wird auf Ihren Wunsch hin dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ECCO-Reisen bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben: Bei Flugpauschalreisen wird bis zum 31. Tag vor Reisebeginn eine Pauschale in Höhe von 30,00 € berechnet. Umbuchungswünsche von Reisenden, die ab dem 30. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können – sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist – nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1 bis 5.4 zu deren Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.7 Für erforderliche Namensänderungen, die Sie zu vertreten haben, wird von ECCO-Reisen eine Pauschale in Höhe von 15,00 € berechnet.
5.8 Zur Vermeidung der Belastung mit den vorbeschriebenen Rücktrittsgebühren wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung dringend angeraten. 6. Vorzeitiger Abbruch der Reise
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, Ihnen zuzurechnen sind – z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus anderweitigen, auch zwingenden Gründen, haben Sie keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ECCO-Reisen wird sich jedoch um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. ECCO-Reisen berechnet hierfür eine Pauschale in Höhe von 30,00 €. 7. Reiseversicherung und -schutz
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist nicht im Reisepreis enthalten. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und eine Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit wird empfohlen. 8. Rücktritt / Kündigung durch ECCO-Reisen, Mindestteilnehmerzahl
8.1 ECCO-Reisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
- bis 34 Tage vor Reiseantritt, wenn in der Reisebeschreibung (Prospekt/Katalog) und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestanzahl für die gebuchte Reise hingewiesen wird und diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
- wenn ECCO-Reisen vor Reiseantritt Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen erhält, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen.
- Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch ECCO-Reisen nachhaltig stört oder wenn sich der Reisende in einem solchen Maße vetragswidrig verhält, dass ECCO-Reisen die weitere Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann (infolge beispielsweise im Gastland verbotener oder unerwünschter Handlungen des Reisenden wie Fotografieren von Militäranlagen, muslimischer Frauen, Fotografieren trotz ausdrücklichen Verbots, Essen, Trinken im Ramadan in der Öffentlichkeit u.s.w.)
8.2 Die Rücktrittserklärung von ECCO-Reisen im Falle des Rücktritts wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ECCO-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Kündigungserklärung ECCO-Reisen gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende von diesem Recht keinen Gebrauch, erhält er den von ihm auf den Reisepreis bereits bezahlten Betrag unverzüglich zurückerstattet.
8.3 Bei Kündigung wegen wichtiger in der Person des Reisenden liegenden Gründen oder bei Rücktritt wegen nachhaltiger Störung oder vertragswidrigen Verhalten des Reisenden, behält ECCO- Reisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. ECCO- Reisen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die ECCO-Reisen aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erzielt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende. Für den Ausspruch der Abmahnung und/oder den Ausspruch der Kündigung wird ECCO- Reisen durch die jeweilige Reiseleitung vertreten. 9. Kündigung infolge höherer Gewalt
9.1 Erschwerungen, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Vertragsparteien zur Kündigung des Reisevertrages.
9.2 ECCO-Reisen kann für die bis zur Kündigung bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9.3 ECCO-Reisen ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung des Reisenden verpflichtet, falls der Reisevertrag die Beförderung des Reisenden mit umfasste. In jedem Fall hat ECCO-Reisen die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
9.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung sind von ECCO-Reisen und vom Reisenden je zur Hälfte zu tragen. Die darüber hinausgehenden Mehrkosten trägt der Reisende selbst. 10. Gewährleistung und Abhilfe
10.1 Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so sind Sie verpflichtet, den Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Eine Mängelanzeige ist nur dann entbehrlich, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
10.2 Die Mängelanzeige ist unverzüglich gegenüber der Reiseleitung am Urlaubsort zu erstatten. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel gegenüber ECCO- Reisen an dessen Sitz (siehe 14.2) zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Veranstalters werden Sie in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung darf lediglich Ihre Beanstandungen aufnehmen und bestätigen, sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3 Sie können bei mangelhafter Leistung Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht nach Wahl von ECCO-Reisen in der Beseitigung des Mangels oder der Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung.
10.4 Ist die Reise mangelhaft und leistet ECCO-Reisen nicht innerhalb der von Ihnen bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, können Sie selbst Abhilfe schaffen und von ECCO-Reisen den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung durch Sie bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von ECCO-Reisen verweigert wird oder wenn ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
10.5 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Vorschriften der §§ 638 Abs. 3 und 4 BGB finden entsprechende Anwendung.
10.6 Wird die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet ECCO-Reisen trotz entsprechender Beanstandung mit angemessener Fristsetzung des Reisenden innerhalb dieser Frist keine Abhilfe, können Sie den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, ECCO-Reisen erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von ECCO-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
10.7 Bei berechtigter Kündigung kann ECCO-Reisen für erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen, es sei denn, diese Leistungen haben infolge der Aufhebung des Reisevertrages für den Reisenden kein Interesse.
10.8 ECCO-Reisen hat die infolge der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist die Rückbeförderung des Reisenden vom Reisevertrag mitumfasst, hat ECCO-Reisen den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten trägt ECCO-Reisen.
10.9 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ECCO-Reisen nicht zu vertreten hat. 11. Haftungsbeschränkung
11.1 Die vertragliche Haftung von ECCO-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ECCO-Reisen für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist
11.2 Ein Schadensersatzanspruch gegen ECCO-Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringender Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.3 Soweit ECCO-Reisen bei der Luftbeförderung die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, regelt sich die Haftung von ECCO-Reisen nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit der internationalen Übereinkunft von Montreal und anderen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers auf Sachschäden sowie für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck. Sofern ECCO- Reisen in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 h Abs. 2 BGB wird hingewiesen.
11.4 Schadensersatzansprüche gegen ECCO-Reisen wegen mangelhafter Reisevermittlungsleistungen sind auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
11.5 Die deliktische Haftung von ECCO-Reisen für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.6 ECCO-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personenund Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
11.7 ECCO-Reisen haftet jedoch für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten und wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist. 12. Ausschlussfrist / Verjährung / Abtretungsverbot
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651 c bis 651 f BGB) hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt der Reise gegenüber ECCO-Reisen unter der unter 14.2 angegebenen Anschrift geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsmeldung schriftlich vorzunehmen. Die Anspruchsmeldung gegenüber bzw. die Einreichung der Anmeldung bei dem vermittelnden Reisebüro genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche des Kunden gegenüber ECCO-Reisen nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 13.4. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12.2 Ansprüche des Kunden wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren mit Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Schweben zwischen dem Kunden und ECCO-Reisen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder ECCO-Reisen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.3 Die Abtretung von Ansprüchen eines Reisenden gegen ECCO-Reisen an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Reisenden durch Dritte im eigenen Namen unzulässig. 13. Mitwirkungspflicht des Reisenden, Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
13.1 Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden möglichst gering zu halten. Insbesondere hat er ECCO- Reisen auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
13.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, sich über eventuell bestehende Reisebeschränkungen zu informieren (z.B. unter www.auswaertiges-amt.de).
13.3 Der Kunde ist gehalten, jedwede Beanstandungen unverzüglich gegenüber der Reiseleitung oder der lokalen Agentur oder gegenüber dem Reiseveranstalter zu rügen. Die jeweils Angesprochenen sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen. Sie dürfen lediglich bestätigen, die Beanstandung des Reisenden entgegengenommen zu haben. Kommt der Reisende seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nicht zu.
13.4 Schäden oder Zustellungsverzögerungen oder Gepäckverlust bei Flugreisen sind dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels der Schadensanzeige „P.I.R“ der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Fluggesellschaft ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von ECCO-Reisen oder bei der Rückreise ECCO-Reisen umgehend anzuzeigen. Im Falle nicht rechtzeitiger Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
13.5 ECCO-Reisen weist den Reisenden über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt hin, welche für deutsche Staatsangehörige (ohne Besonderheiten wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften etc.) für das jeweilige Reiseland gelten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft.
13.6 Der Reisende hat ECCO-Reisen zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
13.7 ECCO-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Bescheinigungen, auch wenn der Reisende ECCO-Reisen mit deren Besorgung beauftragt hat, es sei denn, ECCO-Reisen hätte die Verzögerung oder Nichterteilung solcher Unterlagen zu vertreten. 14. Gerichtsstand
14.1 Der Reisende kann ECCO-Reisen nur an deren Firmensitz verklagen.
14.2 Anschrift und Sitz von ECCO-Reisen GmbH ist Rathausplatz 7, 30966 Hemmingen, Handelsregister im Amtsgericht Hannover, HRB 201131.
14.3 Für Klagen von ECCO-Reisen gegen den Reisenden ist grundsätzlich der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Reisende bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ECCO-Reisen vereinbart.15. Sonstiges
15.1 Alle von ECCO-Reisen erfassten Daten, die der Reisende im Rahmen seiner Reiseanmeldung an ECCO-Reisen weitergeleitet hat, werden nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Betreuung des Kunden und zur Reiseabwicklung verwendet und gespeichert.
15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit der Reisebedingungen und/oder des Reisevertrages im Übrigen.