Reisebedingungen - AGB LMX Touristik GmbH
Lieber Reisegast!
Wir freuen uns sehr, Sie als Kunden unseres Unternehmens begrüßen zu dürfen und danken Ihnen für das uns entgegengebrachte Vertrauen. Wir werden stets bemüht sein, Ihnen einen angenehmen Urlaub zu bereiten. Dazu gehören auch klare und eindeutige rechtliche Verhältnisse. Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns regelt sich zunächst nach BGB §§ 561a–k BGB. Die nachfolgenden Reisebedingungen füllen diese gesetzlichen Bestimmungen aus und ergänzen sie.1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Die Anmeldung kann schriftlich per Email, Fax oder Internet-Formular sowie mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.2. Bezahlung
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, mindestens jedoch 50,- € pro Reiseteilnehmer, sofort fällig. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3 Bei Buchung von einzelnen Leistungen wie zum Beispiel Hotelübernachtungen oder weiteren einzelnen Reisebausteinen darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich ausschliesslich aus der Leistungsbeschreibung in unserer jeweils maßgeblichen Ausschreibung, insbesondere der Online-Hotelausschreibung und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Leistungsausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Als verbindliche Leistungsbeschreibung und maßgebliche Ausschreibung können ausschliesslich Hotel- und Leistungsbeschreibungen des Reiseveranstalters LMX Touristik GmbH angesehen werden. Es werden keine Beschreibungen von anderen Veranstaltern oder Hotelguides als Leistungsbeschreibung vereinbart, außer der Veranstalter verweist schriftlich explizit auf diese fremde Leistungsausschreibung. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang oder Inhalt der vertraglichen Leistungen verändern, erweitern oder beschränken und Sonderwünsche bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter.4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter Pauschalreise-Angebote nach dem Prinzip "Packaging" zusammenstellt. Hierbei beinhalten die Reisepakte Leistungen einzelner Leistungsträger, welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket kombiniert werden. Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche in der Regel nicht oder nur gegen hohe Gebühren umbuchbar bzw. erstattbar sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde nur einen Flug beim Reiseveranstalter bucht, nicht aber, wenn er nur ein Hotel bucht. Aufgrund dieser Besonderheiten der gebuchten "Packaging"-Pauschalreise gelten folgende Stornopauschalen:
a) Flugpauschalreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 55 Prozent
ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 65 Prozent
ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 75 Prozent
ab dem 6. bis zum 3. Tag vor Reiseantritt 85 Prozent
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 95 Prozent
am Tag des Reiseantrittes bzw. bei Nichterscheinen 100 Prozent des Reisepreises
b) Nur-Flugbuchung
Bucht der Reisende beim Reiseveranstalter nur den Flug, finden im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisendem die Stornopauschalen aus den Bedingungen der gebuchten Fluggesellschaft und des gebuchten Flugtarifes Anwendung, zuzüglich einer Stornopauschale des Veranstalters in Höhe von 15 Prozent des Betrages, den die Stornopauschale der Fluggesellschaft ausmacht.
c) Nur-Hotelbuchung
Grundsätzlich gelten bei Hotelbuchungen die bei Buchung im System ausgewiesenen individuellen Stornostaffeln. Sofern bei Buchung keine individuellen Stornostaffeln ausgewiesen werden, gelten folgende Pauschalen:
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 25 Prozent des Reisepreises
ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 35 Prozent des Reisepreises
ab dem 6. bis zum 3. Tag vor Reiseantritt 50 Prozent des Reisepreises
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 95 Prozent des Reisepreises
am Tag des Reiseantrittes bzw. bei Nichterscheinen 100 Prozent des Reisepreises
Für die Berechnung der bevorstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblich, an dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter eingeht. Der Kunde ist berechtigt, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen, der Veranstalter, im Einzelfall gegen Nachweis einen der die Rücktrittspauschale übersteigenden Rücktrittsschaden geltend zu machen.
5.4 Die nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Auf Grund der Besonderheiten der gebuchten Flugpauschalreise (siehe Stornoregelung) kann das Umbuchungsentgelt nicht pauschaliert werden, sondern wird anhand der tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt und kann auf Anfrage vor Buchung der Reise verbindlich mitgeteilt werden.
5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt ("Name Change"). Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, welche auf Anfrage vorab verbindlich mitgeteilt werden können.
5.8 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.8. Beschränkung der Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.9. Mitwirkungspflicht
9.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
9.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. örtlichen Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn, der Reisende hat als Anmelder in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich versichert, für die vertraglichen Verpflichtungen der übrigen Mitreisenden einzustehen oder es handelt sich für den Reiseveranstalter erkennbar um eine Familienreise.11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
11.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.12. Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Gemäß Artikel 11 der Verordnungen Nummer 2111/2005 der Europäischen Union sind wir als Veranstalter verpflichtet, über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens wie folgt zu informieren:
„Bei der Buchung unterrichtet der Veranstalter unabhängig vom genutzten Buchungsweg den Reisenden, über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Ist diese Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Reiseveranstalter sicher, dass der Reisende über den Namen des Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, das wahrscheinlich als ausführendes Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig wird. In diesem Fall sorgt der Reiseveranstalter dafür, dass der Reisende über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht. Wird das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet der Reiseveranstalter unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein um sicher zu stellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall wird der Reisende bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet. Der Reiseveranstalter sorgt dafür, dass der Reisende über die Identität des Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, sobald die Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens. Bei mehreren gilt dies für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen.“13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.14. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Reiseveranstalter: LMX Touristik GmbH, G.-Schumann-Str. 174, 04159 Leipzig
Stand/gültig ab: 01.05.2008
Diese Reisebedingungen ersetzen die Reisebedingungen vom 01.11.2005 und sind gültig für Buchungen mit Buchungseingang ab dem 01.05.2008. Für Buchungen mit Buchungseingang vor dem 01.05.2008 gelten die Reisebedingungen vom 01.11.2005, welche der Kunde ausgehändigt bekommen bzw. zur Kenntnis genommen hat und die weiterhin im Internet unter http://www.lmx-touristik.de/agblmx-alt.htm abrufbar sind.