Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) BigXtra Touristik GmbH unter der Marke Reiseklub
Für die unter der Marke Reiseklub durch die
BigXtra Touristik GmbH zu erbringenden Reiseleistungen
gelten die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Sie regeln das
Rechtsverhältnis im Rahmen des Reisevertrages
zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter.
1. Abschluss des Reisevertrages
1. 1. Mit der schriftlichen, elektronischen,
mündlichen oder fernmündlichen Anmeldung
bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter nach
Maßgabe der die Reiseleistung bestimmenden
Reiseausschreibung den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich für 1 Woche an. Der Reisevertrag
kommt nach Zugang der schriftlichen
Reisebestätigung/Rechnung des Reiseveranstalters
beim Anmelder zustande. Reisemittler und
Dritte sind nicht berechtigt, Bestätigungen im
Namen des Reiseveranstalters zu erklären.
1. 2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues
Angebot des Reiseveranstalters vor. Der Reisevertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Reisende die
Annahme ausdrücklich oder schlüssig – etwa
durch Leistung einer Zahlung auf den Reisepreis
oder durch Reiseantritt – erklärt. 2. Bezahlung
2. 1. Nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung
des Reiseveranstalters sowie – falls im Rahmen
der konkreten Reise erforderlich – nach
Zugang eines Sicherungsscheines (vgl. Ziffer 2. 4.)
wird – soweit sich aus der Leistungsbeschreibung
der konkret gebuchten Reise (z.B. Reisen
mit Event-Eintrittskarten) keine abweichenden
Konditionen ergeben – eine Anzahlung in Höhe
von 20% des Reisepreises zzgl. evtl. Versicherungsprämien
(vgl. Ziffer 8.) sofort fällig. Der
Restbetrag ist, soweit im Reisevertrag nicht
abweichend geregelt, 30 Tage vor Reiseantritt
ohne nochmalige Aufforderung fällig.
2. 2. Befindet sich der Reisende mit der An-
oder Restzahlung in Verzug und leistet trotz
nochmaliger Aufforderung und Nachfrist keine
Zahlung, ist der Reiseveranstalter berechtigt,
vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz
gemäß Ziffer 4. 2. zu verlangen.
2. 3. Sämtliche Zahlungen können mit befreiender
Wirkung nur an den in der Reisebestätigung
angegebenen Reiseveranstalter geleistet
werden.
2. 4. Die an den Reiseveranstalter geleisteten
Zahlungen sind gem. § 651 k BGB insolvenzgesichert.
Der Sicherungsschein wird – soweit erforderlich
- mit der Reisebestätigung/ Rechnung
übersandt. 3. Leistungen und Nebenabreden
3. 1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen
ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung
gültigen Leistungsbeschreibung (z.B. im Katalog,
in der Anzeige beziehungsweise aus der Darstellung
auf den veranstaltereigenen Websites im
Internet) sowie aus den hierauf Bezug nehmenden
Angaben in der Buchungsbestätigung des
Reiseveranstalters. Leistungsbeschreibungen in
Katalogen, Anzeigen oder auch Websites von
Leistungsträgern wie Hotels sind für den Reiseveranstalter
nicht verbindlich.
3. 2. Reisemittler oder Dritte sind nicht berechtigt,
Nebenabreden selbst zu bestätigen bzw. von
der Reiseausschreibung und – bestätigung
abweichende Zusicherungen im Namen des Reiseveranstalters
zu geben. Soweit eine ausdrückliche
Bestätigung auf der Buchungsbestätigung
des Reiseveranstalters nicht erfolgt, sind Wünsche
auf der Buchungsanmeldung nur als unverbindlicher
Wunsch anzusehen, für dessen Erbringung
eine Gewährleistung nicht übernommen
werden kann. 4. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson, Hinterlegung von Reiseunterlagen
4. 1. Der Reisende ist berechtigt, jederzeit vor
Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der
Rücktritt sollte schriftlich unter Angabe der
Buchungsnummer erklärt werden. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
4. 2. Im Falle des Rücktritts vor Reisebeginn
durch den Reisenden ist der Reiseveranstalter
berechtigt, unter Berücksichtigung der gewöhnlich
ersparten Aufwendungen und des durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
gewöhnlich möglichen Erwerbs eine angemessene
Entschädigung (Stornogebühr) zu verlangen.
Der Reiseveranstalter bedient sich hierzu –
soweit nicht abweichend vereinbart – der pauschalen
Berechnung der Entschädigung wie
folgt:
a) bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%,
bis 22 Tage vor Reiseantritt 25%,
bis 15 Tage vor Reiseantritt 30%,
bis 8 Tage vor Reiseantritt 50%,
bis 1 Tage vor Reiseantritt 75%,
am Tag des Reiseantritts oder
bei Nichterscheinen 95%
des Gesamtreisepreises.
b) Nurflugtickets, Reisen mit Linienbeförderungsscheinen, sowie Schiffsreisen:
bis 120 Tage vor Reiseantritt 20%,
bi 60 Tage vor Reiseantritt 30%,
bis 30 Tage vor Reiseantritt 40%,
bis 15 Tage vor Reiseantritt 65%,
vom 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 85%,
vom 6. bis zum 1. Tag vor Reiseantritt 90%,
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 95%
des Gesamtreisepreises.
Die Stornokosten betragen in jedem Fall, unabhängig von der Reiseart, mindestens € 80,- pro Buchung.
4. 3. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Reisenden vorbehalten.
4. 4. Wir empfehlen den Abschluss einer ReiseRücktrittskostenVersicherung, welche die Stornogebühren im Rahmen der Versicherungsbedingungen übernehmen kann.
4. 5. Bei Stornierung bereits ausgehändigte Linienbeförderungsscheine, Hotelvoucher, Bahntickets oder ähnliches sind an den Reiseveranstalter
unverzüglich zurückzugeben, da andernfalls der volle Reisepreis berechnet wird.
4. 6. Umbuchungen im Sinne nachträglicher
Änderungen gebuchter Reiseleistungen sind
grundsätzlich ausgeschlossen. Die Möglichkeit
des Rücktritts vor Reisebeginn bleibt dem Reisenden
unbenommen.
4. 7. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines
gemeldeten Reisenden, wird eine Gebühr von €
30,– pro Person berechnet. Durch den Personenwechsel
entstehende Mehrkosten (z.B. Neuausstellung
von Linienbeförderungsscheinen) werden
an den Reisenden bzw. die Ersatzperson weiterbelastet.
4. 8. Sollte der Zeitraum zwischen Buchung
bzw. Zahlungseingang und Abreise nicht ausreichen,
um einen rechtzeitigen Zugang der Reiseunterlagen
beim Reisenden durch postalischen
Versand zu gewährleisten, ist der Reiseveranstalter
berechtigt, an ausgewählten Flughäfen eine
Hinterlegung von Tickets oder sonstigen Reiseunterlagen
zu veranlassen. Die hierfür durch den
Reiseveranstalter berechnete Gebühr in Höhe
von € 15,– pro Ticket bzw. Reiseunterlage hat der
Reisende zu tragen. 5. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
5. 1. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vom
Reisevertrag bis 30 Tage vor Reiseantritt zurückzutreten,
wenn eine ausdrücklich ausgeschriebene
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
5. 2. Der Reisepreis wird nach Rücktritt unverzüglich
rückerstattet, sofern der Reisende nicht
von einem Ersatzangebot Gebrauch macht. 6. Leistungsänderungen
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen
zu ändern, soweit dies nach Vertragsschluss
notwendig werden sollte, durch den
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurde und die Änderungen und
Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Hiervon umfasst sind insbesondere
zumutbare Änderungen von Flugleistungen.
7. Mitwirkungspflichten des Reisenden
7. 1 Der Reisende ist verpflichtet, die Angaben
und Daten – insbesondere die Richtigkeit der persönlichen
Daten - der Buchungsbestätigung
unverzüglich nach Zugang zu prüfen und eventuelle
Abweichungen zur Reisebuchung oder Unrichtigkeiten
dem Reiseveranstalter zu melden.
7. 2. Der Reisende hat die nach vollständiger
Bezahlung ca. 2 Wochen vor Reiseantritt zugehenden
Reisedokumente auf deren Vollständigkeit
zu prüfen. Sollten dem Reisenden bis spätestens
1 Woche vor Abreise die Reiseunterlagen
wie etwa Flugtickets oder Hotelvoucher wider
Erwarten nicht oder nur unvollständig vorliegen,
so hat er sich unverzüglich mit dem Reiseveranstalter
in Verbindung zu setzen.
7. 3. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm übersandten
Reiseunterlagen unverzüglich nach
Zugang zu prüfen und eventuelle Abweichungen
zur Buchungsbestätigung zu melden.
7. 4. Bei den mit der Buchungsbestätigung
bekannt gegebenen Reisezeiten für die gebuchten
Reisetage handelt es sich zunächst nur um
voraussichtliche Reisezeiten. Die genauen Reisezeiten
werden mit Übersendung der Reiseunterlagen
bekannt gegeben. Sollte der Reisende
selbst oder über einen Reisemittler noch weitere
Anschlussbeförderungen buchen, so hat der Reisende
diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen
wie jenen, dass es bei der Beförderung selbst
immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen
kommen kann. Gegebenenfalls hat der Reisende
bei Buchung von Anschlussbeförderungen
erst nachzufragen, ob die genauen Zeiten bereits
bekannt sind. Der Reisende hat bei der Buchung
von Anschlussbeförderungen weiter auch ausreichende
Zeitabstände für etwaige Verzögerungen
bei der Beförderung zu berücksichtigen. Bei
Buchung von Anschlussbeförderungen wird
grundsätzlich eine Tarifwahl, die kostengünstige
Umbuchungen zulässt, empfohlen.
7. 5. Soweit auf dem Flugticket abweichende
Flugzeiten genannt sind, gehen diese etwaigen
Flugzeiten aus der Buchungsbestätigung, die nur
vorläufig sind, vor.
7. 6. Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende
ca. 2 Stunden vor dem planmäßigen
Abflug am Flughafen einzufinden.
7. 7. Der Reisende hat sich über die konkreten
Rückflugzeiten bis spätestens 24 Stunden,
jedoch frühestens 48 Stunden vor planmäßiger
Rückreise bei der sich aus den Reiseunterlagen
ergebenden Agentur vor Ort zu informieren.
7. 8. Der Reisende stellt sicher, dass er unter
den durch ihn bei Buchung angegebenen Kontaktdaten
– insbesondere unter der angegebenen
Telefonnummer in den letzten 3 Tagen vor
Reisebeginn – regelmäßig erreichbar ist.
7. 9. Es wird dringend empfohlen, Geld,
Schmuck und sonstige Wertgegenstände auf das
Notwendige zu beschränken und jedenfalls nicht
mit dem Reisegepäck aufzugeben, sondern im
Handgepäck mit sich zu führen. 8. Reiseversicherungen
Bei Abschluss einer Reiseversicherung durch Vermittlung
des Reiseveranstalters kommt das Versicherungsvertragsverhältnis
ausschließlich zwischen
dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft
durch Zahlung der Versicherungsprämie
zustande. Der Versicherungsvertrag kommt
erst mit Zahlung der Versicherungsprämie
zustande, die mit der Anzahlung auf den Reisepreis
fällig ist. Es ist alleinige Obliegenheit des
Reisenden, die sich aus dem Versicherungsvertrag
ergebenden Pflichten einzuhalten und die
Rechte hieraus gegenüber der Versicherung geltend
zu machen.
9. Gewährleistung
9. 1. Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht
vertragsgemäß erbracht werden, so ist der Reisende
verpflichtet, den Mangel anzuzeigen und
Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu verlangen.
Gewährleistungsansprüche können nur
anerkannt werden, soweit nicht eine Mängelanzeige
schuldhaft unterlassen wurde oder nicht
gegenüber dem richtigen Anzeigeadressaten
erfolgte (vgl. Ziffer 9. 2.).
9. 2. Mängel sind bei Pauschalreisen grundsätzlich
der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Eine
Anzeige gegenüber dem Leistungsträger genügt
hier in der Regel nicht. Bei Reisen mit individuellem
Reiseverlauf (Flug & Mietwagen) sowie bei
Städtereisen ohne örtliche Reiseleitung ist die
Mängelanzeige hingegen gegenüber dem jeweiligen
Leistungsträger, dessen Leistung durch
einen Mangel betroffen ist, vorzunehmen. Die
konkreten Kontaktinformationen sind den Reiseunterlagen
zu entnehmen bzw. ggf. bei der Reiseleitung
vor Ort zu erfragen.
9. 3. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen
ist der Reisende verpflichtet, im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen alles zu tun, um zu
einer Behebung der Störung beizutragen und
eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.
Sofern Gepäck bei Flugreisen verloren geht oder
beschädigt wird, ist daher zwingend eine Schadensanzeige
(P.I.R.) an Ort und Stelle bei der durchführenden
Fluggesellschaft zu erstatten. In sonstigen
Fällen ist die Reiseleitung zu verständigen.
9. 4. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche
gleich welcher Art anzuerkennen.
9. 5. Die Abtretung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen sowie die gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen anderer Reisenden
oder Reiseteilnehmer ist ausgeschlossen,
es sei denn, der Abtretungsempfänger hat durch
gesonderte Unterschrift bei der Buchung erklärt,
auch für die vertraglichen Verpflichtungen derjenigen
Personen selbst einzustehen, die die Rechte
an ihn abgetreten haben.
10. Haftung
10. 1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
aus dem Reisevertrag für Schäden durch
den Reiseveranstalter oder einen Leistungsträger,
die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf
die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter
herbeigeführt wird.
10. 2. Für alle Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter
je Reisendem und Reise bei Sachschäden
bis höchstens € 4. 100,–. Wenn der Reisepreis
pro Person € 1. 367,– übersteigt, ist die
Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Wir empfehlen, derartige Risiken
durch eine Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
abzudecken.
10. 3. Die Geltendmachung von vertraglichen
Minderungs- und Schadenersatzansprüchen im
Zusammenhang mit den vom Reiseveranstalter
erbrachten Reiseleistungen muss innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
erfolgen. Eine fristgerechte Geltendmachung
gegenüber dem Reisemittler oder einem sonstigen
Dritten ist nicht ausreichend.
10. 4. Die gesetzliche Verjährungsfrist für
Ansprüche aus dem Reisevertrag nach §§ 651 c
bis 651 f BGB wird auf 12 Monate verkürzt. Die
Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die
Reise nach dem Vertrag enden sollte.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, Informationen zum Luftfahrtunternehmen, Sonstiges
11. 1. Für die Einhaltung von Pass-, Visa-, und
Gesundheitsvorschriften zeichnet der Reisende
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung
erwachsen, gehen zu dessen Lasten,
es sei denn, der Reiseveranstalter hätte den Reisenden
nicht oder falsch informiert. Die Informationen
gelten für deutsche Staatsangehörige.
Reisende ohne deutsche Staatsangehörigkeit
können die entsprechenden Informationen beim
zuständigen Konsulat erfragen.
11. 2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den
Reisenden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen
auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss
zu informieren, sofern die Fluggesellschaft
bereits vor Vertragsschluss feststeht. Auf die
Angaben der jeweiligen Leistungsbeschreibung
über die eingesetzten Fluggesellschaften wird
hiermit hingewiesen. Soweit die Fluggesellschaft
noch nicht feststeht, informiert der Reiseveranstalter
den Reisenden vor Vertragsschluss über
die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug
durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft
feststeht, stellt der Reiseveranstalter sicher, dass
dem Reisenden die Informationen hierüber so
rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für
jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung
ausführenden Fluggesellschaften.
11. 3. Im Falle von altersabhängigen Reisepreisermäßigungen
ist für die Einhaltung der Altersgrenze
der Tag des Reisebeginns maßgeblich. Kosten,
welche auf eine Falschauskunft des Reisenden
zurückzuführen sind, fallen diesem zur Last. 12. Allgemeine Bestimmungen
12. 1. Die Vorschriften für Fernabsatzverträge
finden im Rahmen des Abschlusses von Reiseverträgen
gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB keine
Anwendung.
12. 2. Die dem Reiseveranstalter zur Vertragsdurchführung
zur Verfügung gestellten personenbezogenen
Daten werden nach den in
Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen
elektronisch verarbeitet und genutzt. Der
Betroffene kann der Nutzung oder Übermittlung
seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt-
oder Meinungsforschung jederzeit durch Mitteilung
an den Datenschutzbeauftragten unter der
am Ende angegebenen Adresse des Reiseveranstalters
widersprechen.
12. 3. Falls unser Vertragspartner keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat bzw. falls
der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt
der zu verklagenden Partei bei Klageerhebung
unbekannt ist oder nach Vertragsschluss aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt
wurde oder falls unser Vertragspartner Kaufmann
ist, wird als Gerichtsstand München vereinbart.
Reiseveranstalter unter der Marke Reiseklub:
BigXtra Touristik GmbH
Landsberger Straße 304
80687 München
Stand: Oktober 2007